Schulordnung/Hausordnung

  1. Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers/der Schülerin die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der von der Schulleitung jährlich durchzuführenden SchülerInneneinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem/der Schulleiter/in.
  3. Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Bei der Aufnahme hat der/die Schüler/in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte(r) durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.
  4. Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den LehrerInnen nach Zustimmung durch die Schulleitung festgesetzt (siehe auch Hausordnung Punkt f).
  5. Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von den SchülerInnen nicht besucht werden, werden grundsätzlich nicht nachgegeben.
  6. Ist aus triftigen, in der Person des Schülers/der Schülerin oder dessen/deren Erziehungsberechtigten gelegenen Gründen eine längere Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler/von der Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen. Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt der Schulleitung.
  7. Der/die Schüler/in hat durch sein/ihr Verhalten und seine/ihre Mitarbeit im Unterricht sowie bei den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
  8. Ungebührliches Benehmen, insbesondere das Herumlaufen auf Stiegen und Gängen, Lärmen im Schulgebäude und dessen unmittelbarer Umgebung, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten.
  9. Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten.
  10. Ergänzend zu dieser Schulordnung kann vom Schulleiter/der Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulerhalter eine schulautonome Hausordnung erlassen werden.

Hausordnung

a.) Die Höhe der Schulkostenbeiträge wird vom Land Steiermark und Städte- sowie Gemeindebund vorgeschlagen und durch den Gemeinderat festgelegt. Das Schulgeld ist eine Jahrespauschale, die von der Musikschulträgergemeinde vorgeschrieben wird. Mit der Zahlung dieses Beitrages sind alle Unterrichtsleistungen (Kursfach bzw. Hauptfach) abgedeckt. Die Elternbeiträge werden direkt von der Stadtgemeinde Fehring (MS-Trägergemeinde) per Erlagschein oder mittels Abbuchungsauftrag eingehoben.

b) Der Austritt kann für gewöhnlich nur mit Schulschluss erfolgen (siehe Punkt a, Jahrespauschale). Nur in begründeten, zwingenden Ausnahmefällen (schwere Krankheit, Wohnortwechsel) ist ein Austritt während des Schuljahres möglich. Zu wenig Eigenmotivation ist kein triftiger Grund! Eine nicht genehmigte Abmeldung entbindet nicht von der Beitragsleistung für das laufende Schuljahr. Eine Abmeldung muss immer schriftlich erfolgen und gilt frühestens mit dem Einlangen des Schreibens! Eine Abmeldung von der Musikschule kann nicht rückwirkend erfolgen. Der Leiter der Musikschule kann im Einvernehmen mit dem Lehrkörper Schüler/innen wegen zu geringen Lernerfolges oder aus disziplinären Gründen aus der Schule ausschließen.

c.) Bei Unterrichtsentfall im Hauptfach, verursacht durch Erkrankung oder Verletzung etc. des Schülers/der Schülerin, kann auf Hospitation und begleiteten digitalen Unterricht (Fernunterricht) verwiesen werden. Bei Erkrankung einer Lehrkraft und dem damit verbundenen Ausfall des Unterrichtes von durchgehend 3 Wochen und mehr kann um Rückerstattung des aliquoten Schulkostenbeitrages angesucht werden. Das Ansuchen muss schriftlich und im betreffenden Schuljahr erfolgen!

d.) Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft betrifft die im Stundenplan eingetragene Unterrichtszeit, das Kursfach/die Kursfächer (auch in geblockter Form) und die von der Musikschule getragenen Veranstaltungen (z.B. Auftritte, Konzerte). Für die Aufsicht der Schüler/innen vor und nach diesen Zeiten sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

e.) Über die Unterrichtsform (Einzelunterricht, Unterricht zu zweit, zu dritt, Kurs zu viert oder zu fünft bzw. Kurs ab sechs Schüler/innen) entscheidet die Schulleitung gemeinsam mit der Hauptfachlehrkraft. Schüler/innen, welche Einzelunterricht oder Unterricht zu zweit erhalten, können bei mangelnder Leistung auch während des Schuljahres in eine andere Unterrichtsform eingestuft werden. Bei Maßnahmen/Umständen, die die Abhaltung des Unterrichts in Form von Distance Learning (Fernunterricht) erfordern, ist der Fernunterricht dem Regelunterricht gleichzuhalten. Die vorübergehende Abhaltung des Unterrichts in Form von Distance Learning (Fernunterricht) ändert nichts an der Höhe der zu entrichtenden Gebühren.

f.) Die Dauer der Unterrichtsstunde beträgt 50 Minuten und es wird nach einem für die Musikschule festgelegtem Stundenplan unterrichtet. Das österreichische Schulzeitgesetz 1985 i.d.g.F. findet auch für die Musikschule Anwendung.

g.) Der Besuch aller in der jeweiligen Unterrichtsstufe vorgesehenen Fächer ist verpflichtend (Organisationsstatut).

h.) Über jede öffentliche musikalische Betätigung der Schüler/innen außerhalb der Musikschule ist die Hauptfachlehrkraft bzw. die Direktion frühzeitig zu informieren. Änderungen des Personenstandes und des Hauptwohnsitzes sind der Musikschule unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

i.) Die Schule ist vornehmlich jungen Menschen allgemein zugänglich, steht aber bei Maßgabe vorhandener Plätze auch Erwachsenen zur Fortbildung zur Verfügung. Beschränkungen der Aufnahme dürfen nur bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen an der Schule oder Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen gegründet sein.

j.) Ein Schüler/eine Schülerin kann ausgeschlossen werden:

1) aus disziplinären Gründen, z.B. bei Nichtbeachtung der Schulordnung; Anweisungen des Direktors und der Lehrkräfte;

2) bei schwerwiegendem Fehlverhalten in charakterlicher oder sittlicher Hinsicht;

3) bei permanent mangelhafter Leistung und Mitarbeit im Unterricht, wodurch das Lernziel nicht erreicht werden kann, wobei Teilleistungsschwächen bzw. Behinderungen zu berücksichtigen sind;

4) bei Nichtbezahlung des Schulbeitrages;

5) bei Nichterfüllung der geforderten Mindeststundeneinheiten im Hauptfach und Kursfach (Ergänzungsfach).

k.) Die Musikschule der Stadt Fehring verfügt über eine informative und stets aktuell gestaltete Website. Ist der Schüler/die Schülerin bzw. der/die Erziehungsberechtigte/n mit der Veröffentlichung von Fotos, Videos, Tonaufnahmen und Namen ihres Kindes/ihrer Kinder nicht einverstanden, ist dies der Direktion, auch ohne Angabe von Gründen, schriftlich mitzuteilen.

l.) Die von der Musikschule getragenen Veranstaltungen (Auftritte, Konzerte, Projekte) finden grundsätzlich an Schultagen/Werktagen statt. In Einzelfällen können Auftritte auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden. In solchen Fällen wird jedenfalls mit den Eltern/Erziehungsberechtigten Rücksprache gehalten.